Wenn der Arzt seine Anordnung an eine Pflegekraft delegiert und diese direkt ausgeführt wird, liegt juristisch ein Fall der unmittelbaren Delegation vor. In solchen Fällen trägt der Arzt die Anordnungsverantwortung und die Pflegekraft die Durchführungsverantwortung. Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, Maßnahmen der Behandlungspflege auch durch Nicht-Pflegefachkräfte erbringen zu lassen, wenn sie entweder durch eine andere berufliche Qualifikation über eine formale Qualifikation verfügen (wie z. B. eine medizinische Fachangestellte) oder durch eine Unterweisung in die Maßnahme „materiell qualifiziert“ werden können.
Die Einrichtung hat im Rahmen ihrer Organisationsverantwortung und im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB dafür Sorge zu tragen, dass diese Leistung nur von Personen durchgeführt wird, die über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen, welche entweder über eine Formalqualifikation (Ausbildung) oder aber über eine materielle Qualifikation (Befähigungsnachweis) nachgewiesen wird.

Wir bieten Ihnen hierzu praktische Tools, um die Befähigung Ihrer Pflegehilfskräfte sicherzustellen und nach außen darzulegen!!!

Mit unseren Tools zur rechtsicheren Delegation an Pflegehilfskräfte