Seit Einführung der Pflegeversicherung wird immer wieder der geltende verrichtungsbezogene Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI (§ 14) kritisiert. Nach Ansicht der Kritiker sind Defizite bei der Versorgung pflegebedürftiger Menschen vielfach auf den zu engen Begriff der Pflegebedürftigkeit zurückzuführen, da dieser somatisch ausgerichtet ist. Dadurch würden wesentliche Aspekte (Kommunikation, soziale Teilhabe) ausgeblendet und der Bedarf an allgemeiner Betreuung, Beaufsichtigung und Anleitung, insbesondere bei Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, zu wenig berücksichtigt.
Die Bundesregierung strebt seit langem eine Überarbeitung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs an. Vor einer Entscheidung des Gesetzgebers über eine Änderung des geltenden Pflegebedürftigkeitsbegriffs und des Begutachtungsverfahrens sollten zunächst Handlungsoptionen in Modellprojekten erarbeitet und erprobt werden. Dabei war auch die Frage zu klären, wie sich die Änderung vor allem finanziell auf die Pflegeversicherung und/ oder andere Sozialleistungsbereiche auswirkt. Die Ergebnisse mehrerer Modellprojekte und Studien liegen nun vor. Nach dem Pflegestärkungsgesetz II soll der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 1. Januar 2017 angewendet werden.
Gerne informieren/schulen wir Sie zu Inhalten und Auswirkungen des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes auf ihre Einrichtung.
